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Jedes Mitglied in unserer Landeskirche gehört zu dem Gemeindebezirk, in dem es seinen 1. Wohnsitz hat. Unter besonderen Umständen kann man aber die Zugehörigkeit zu einer anderen Gemeinde beantragen. Die
Presbyterien (Gemeindeleitungen) beider Gemeinden müssen diesem Antrag zustimmen. Ein gewichtiger Grund ist zum Beispiel die regelmäßige Teilnahme am Leben der “Wunschgemeinde”.
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